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AGB: § 1
3. Bei nach Mustern oder Probe verkauften Waren, muss Restposten-Handel keine Probe oder kein Muster aufbewahren. Die Erteilung einer Schlußnote wird erlassen. 4. Restposten-Handel übernimmt keinerlei Haftung für Angaben in Prospekten, Beschreibungen u.Ä., da sie ausschließlich vom Käufer- bzw. Verkäufer erteilt wurden. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften Restposten-Handel, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder aus schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Restposten-Handel oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Haftet Restposten-Handel wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, gilt dies nur für den vorhersehbaren typischen Schaden. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit es die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betrifft.
§ 21. Einer Weitergabe der durch Restposten-Handel erteilten Informationen an Dritte durch den Auftraggeber muss Restposten-Handel schriftlich zustimmen. Andernfalls haftet er - unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs - im Falle des Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Provision. 2. Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt des Nachweises, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Unterbleibt das, wird vermutet, dass das Angebot nicht bereits bekannt war. 3. Will der Auftraggeber von dem Geschäft Abstand nehmen, informiert er Restposten-Handel unverzüglich schriftlich. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Restposten-Handel unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Geschäftes zu informieren und eine Vertragsabschrift zu dem Geschäft zu übersenden.
§ 31. Restposten-Handel erhält für den Nachweis eine Provision von 10% (falls nicht anders vereinbart) des Kaufpreises zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer (zurzeit 19%). Dies gilt auch, wenn Restposten-Handel über den Nachweis hinaus die Vermittlung des Geschäfts betreibt, was sie nicht muss. Die Provision ist mit dem Abschluß des Geschäfts verdient und zu bezahlen. 2. Aufwendungen für Werbemaßnahmen, Insertionen, Exposés, Reisen, Postgebühren, Fotokopien etc. ist Restposten-Handel bei tatsächlicher Entstehung zu ersetzen, höchstens jedoch mit EUR 250,00. Das gilt auch für den Fall, dass die Dienste innerhalb der Laufzeit dieses Vertrages nicht erfolgreich sind. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwandes vorbehalten. § 4 Der Auftrag wird innerhalb des mündlich vereinbarten Zeitraums erteilt. Die Vereinbarung verlängert sich jeweils um drei Monate, falls sie nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt wird.
§ 5Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist Schwarzenbach/ Saale. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern eine Vereinbarung hierüber gesetzlich zugelassen ist, Hof/ Saale. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. |